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Art. 24

Fassungen
01.03.2006 bis 20.12.2007 — BGBl. III Nr. 63/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2401.03.200620.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 63/2006 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017
Art. 2401.12.199028.02.2006 § → § BGBl. Nr. 656/1990
Art. 2409.04.196530.11.1990 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. III Nr. 63/2006

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsschließende Staat versieht die Personen, die er nach Artikel 9 mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt nach den als Anlage A beziehungsweise B Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) beigefügten Mustern.
  2. Absatz 2,Die Grenzübertrittsausweise werden von den zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Staaten auf Antrag des Vorsitzenden der jeweiligen Delegation in der Gemischten Kommission ausgestellt.
  3. Absatz 3,Die Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann einmal bis zu fünf Jahre verlängert werden.
  4. Absatz 4,Die Vorsitzenden der beiden Delegationen in der Gemischten Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen, unter Angabe des Namens der berechtigten Person sowie der Nummer und der Gültigkeitsdauer des Ausweises.
  5. Absatz 5,Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeiten die Staatsgrenze überall zu überschreiben und sich auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
  6. Absatz 6,Die Vertragsschließenden Staaten sind verpflichtet, ihre zuständigen Grenzorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR40078831

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A24/NOR40078831