Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1969Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
1.Ziffer eins Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.
2.Ziffer 2 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jedem Mitgliedsstaat und jedem der in Artikel IV Absatz 1 genannten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens übermitteln.Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jedem Mitgliedsstaat und jedem der in Artikel römisch vier Absatz 1 genannten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens übermitteln.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch ihre Regierungen dieses Übereinkommen, das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR12006998
Alte Dokumentnummer
N1196917555S