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Art. 11

Fassungen
ab 17.07.1969 — BGBl. Nr. 256/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute17.07.1969 BGBl. Nr. 256/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

17.07.1969BGBl. Nr. 256/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL römisch elf

Ziffer eins Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.

Ziffer 2 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jedem Mitgliedsstaat und jedem der in Artikel römisch vier Absatz 1 genannten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens übermitteln.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch ihre Regierungen dieses Übereinkommen, das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

10000466

Dokumentnummer

NOR12006998

Alte Dokumentnummer

N1196917555S