Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 115/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.201431.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 115/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 401.03.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 401.01.200428.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 401.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 401.05.199331.12.2001 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 414.12.197330.04.1993 BGBl. Nr. 601/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 115/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus der Wählerevidenz begehren.
  2. Absatz 2,Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
  3. Absatz 3,Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4,Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

Schlagworte

Wahlberechtigter

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40152599

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/601/P4/NOR40152599