Rechtstracker.at

Art. 2 § 2a PartG

Fassungen
01.01.2011 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2a01.01.201130.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012
Art. 2 § 2a01.01.200331.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
Art. 2 § 2a01.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
Art. 2 § 2a01.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
Art. 2 § 2a01.01.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
Art. 2 § 2a18.04.199731.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 37/1997
Art. 2 § 2a15.03.199617.04.1997 § → § BGBl. Nr. 117/1996
Art. 2 § 2a01.01.199014.03.1996 BGBl. Nr. 666/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, hat nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Die Summe der gemäß Absatz eins, gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 2,21 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2015 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
  3. Absatz 3,Der sich gemäß Absatz 2, ergebende Betrag wird auf die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der bei der Nationalratswahl für sie abgegebenen Stimmen verteilt. Der auf Parteien, die keinen Antrag auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen gestellt haben, entfallende Betrag ist bei der Berechnung zu berücksichtigen, wird aber nicht ausgezahlt.
  4. Absatz 4,Anträge auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen sind an das Bundeskanzleramt zu stellen. Paragraph 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, ist erstmals bei der Verteilung der Wahlwerbungskosten-Beiträge anzuwenden, die den anspruchsberechtigten politischen Parteien für die Nationalratswahl 1995 zustehen.

Im RIS seit

07.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Gesetzesnummer

10000562

Dokumentnummer

NOR40124478