Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Wenn es die deutliche Erkennbarkeit der Staatsgrenze erfordert, werden auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfungen der Grenzzeichen die entsprechenden Vermessungs- und Vermarkungsmaßnahmen getroffen werden.
(2)Absatz 2,Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen versetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfungen die Lage dieses Grenzzeichens überprüfen und erforderlichenfalls das Grenzzeichen auf die richtige Stelle setzen.
(3)Absatz 3,Hat ein Wasserlauf, in dem oder in dessen Nähe die Staatsgrenze verläuft, seine Lage wesentlich verändert, so kann jeder Vertragsstaat verlangen, daß der örtliche Grenzverlauf in dieser Strecke neu festgelegt und in Niederschriften und Feldskizzen beschrieben wird.
Schlagworte
Skizze, Grenzberichtigung
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008176
Alte Dokumentnummer
N1197512608P