Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 490/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Eigentümer von Grundstücken, ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen, die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, und die an solchen Grundstücken, Bauten und Anlagen sonst Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und von Vermessungszeichen, zu dulden.
  2. Absatz 2,Die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten sind unter möglichster Schonung bestehender öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten sind über den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Entschädigungsansprüche der im Absatz 1 genannten Personen richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke, Bauten und Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.

Schlagworte

Grenzzeichen, Bergwerk, Tunnel

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Gesetzesnummer

10000568

Dokumentnummer

NOR12008177

Alte Dokumentnummer

N1197512609P