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Art. 19

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 490/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

ABSCHNITT römisch vier
Grenzkommission

Artikel 19

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten bestellen zur Durchführung der in Artikel 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 erwähnten Aufgaben eine ständige gemischte Grenzkommission (im folgenden Kommission genannt).
  2. Absatz 2,Die Kommission hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;
    2. Ziffer 2
      schiefstehende oder eingesunkene Grenzzeichen aufzurichten oder zu heben;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
    4. Ziffer 4
      beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu erneuern;
    5. Ziffer 5
      fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
    6. Ziffer 6
      bei nicht genügend sichtbarem Verlauf der Staatsgrenze zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
    7. Ziffer 7
      wo notwendig oder zweckmäßig, die direkte Vermarkung der Staatsgrenze in eine indirekte umzuändern und umgekehrt;
    8. Ziffer 8
      gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
    9. Ziffer 9
      den Verlauf der Staatsgrenze auf Brücken, in Tunneln und an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnbrücken oder Straßen schneidet, sowie bei Bedarf bei Bergbauen und an sonstigen Bauten und Anlagen zu vermarken.
  3. Absatz 3,Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.

Schlagworte

Instandhaltung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Gesetzesnummer

10000568

Dokumentnummer

NOR12008186

Alte Dokumentnummer

N1197512616P