Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Grenzkommission
Artikel 19
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten bestellen zur Durchführung der in Artikel 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 erwähnten Aufgaben eine ständige gemischte Grenzkommission (im folgenden Kommission genannt).
(2)Absatz 2,Die Kommission hat insbesondere
die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;
schiefstehende oder eingesunkene Grenzzeichen aufzurichten oder zu heben;
die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu erneuern;
fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
bei nicht genügend sichtbarem Verlauf der Staatsgrenze zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
wo notwendig oder zweckmäßig, die direkte Vermarkung der Staatsgrenze in eine indirekte umzuändern und umgekehrt;
gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
den Verlauf der Staatsgrenze auf Brücken, in Tunneln und an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnbrücken oder Straßen schneidet, sowie bei Bedarf bei Bergbauen und an sonstigen Bauten und Anlagen zu vermarken.
(3)Absatz 3,Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.
Schlagworte
Instandhaltung
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008186
Alte Dokumentnummer
N1197512616P