Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Die Kommission besteht aus einem Bevollmächtigten der Republik Österreich und einem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland. Jeder Vertragsstaat kann weitere Delegierte entsenden. Die Gesamtzahl der Mitglieder jeder Delegation darf sieben nicht überschreiten. Jeder Vertragsstaat benennt dem anderen Vertragsstaat seinen Bevollmächtigten und dessen Stellvertreter sowie die weiteren Delegierten und deren Stellvertreter. Bei Bedarf können von jeder Delegation Experten und Hilfskräfte beigezogen werden.
(2)Absatz 2,Die beiden Bevollmächtigten sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner Delegation einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt oder die Kommission nichts anderes beschließt, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008187
Alte Dokumentnummer
N1197512617P