Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Die Kommission trifft ihre Entscheidungen in Form von Beschlüssen. Zu einem Beschluß ist die Übereinstimmung der beiden Bevollmächtigten erforderlich. Beschlüsse der Kommission werden verbindlich, sobald die Bevollmächtigten schriftlich erklärt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese Erklärung soll binnen zwei Monaten erfolgen.
(2)Absatz 2,Kann sich die Kommission nicht einigen, so hat sie unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen den Regierungen der Vertragsstaaten zu berichten. Die Vertragsstaaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008188
Alte Dokumentnummer
N1197512618P