Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 490/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Die Kommission trifft ihre Entscheidungen in Form von Beschlüssen. Zu einem Beschluß ist die Übereinstimmung der beiden Bevollmächtigten erforderlich. Beschlüsse der Kommission werden verbindlich, sobald die Bevollmächtigten schriftlich erklärt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese Erklärung soll binnen zwei Monaten erfolgen.
  2. Absatz 2,Kann sich die Kommission nicht einigen, so hat sie unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen den Regierungen der Vertragsstaaten zu berichten. Die Vertragsstaaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Gesetzesnummer

10000568

Dokumentnummer

NOR12008188

Alte Dokumentnummer

N1197512618P