Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Die Tagungen werden vom Bevollmächtigten des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Bevollmächtigten einvernehmlich geleitet.
(2)Absatz 2,Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in zwei Ausfertigungen zu verfassen. Diese sind von den Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008193
Alte Dokumentnummer
N1197512623P