Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
Artikel 27
Die in den Artikeln 8 und 20 erwähnten Personen dürfen die Staatsgrenze frei begehen und überall überschreiten, soweit es zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Sie müssen sich auf Verlangen durch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis oder, wenn sie einen solchen nicht besitzen, durch einen gültigen Reisepaß oder Personalausweis über ihre Person ausweisen. Sie müssen außerdem einen schriftlichen Dienstauftrag ihrer zuständigen Dienststelle mit sich führen und auf Verlangen vorweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008195
Alte Dokumentnummer
N1197512624P