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Art. 9

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 490/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Hat ein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer etwaigen Haftung des Schädigers oder eines anderen Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung oder der Erneuerung. Soweit der nach Satz 1 zur Kostentragung verpflichtete Vertragsstaat Zahlungen für die Instandsetzung oder die Erneuerung des Grenzzeichens leistet, gehen Ansprüche, die dem anderen Vertragsstaat wegen der Beschädigung oder der Vernichtung des Grenzzeichens gegen den Schädiger oder einen anderen Dritten zustehen, auf ihn über.
  2. Absatz 2,Werden Vermarkungs- oder Vermessungsarbeiten infolge baulicher Arbeiten notwendig, so stehen den Vertragsstaaten Ersatzansprüche gegen den Bauherrn zu, soweit nicht ein anderer Dritter innerstaatlich zur Kostentragung verpflichtet ist.

Schlagworte

Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Gesetzesnummer

10000568

Dokumentnummer

NOR12008174

Alte Dokumentnummer

N1197512606P