Rechtstracker.at

§ 74b GOG-NR

Fassungen
ab 01.04.2021 — BGBl. I Nr. 63/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74b heute01.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 63/2021
§ 74b01.08.201531.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 62/2015
§ 74b30.05.201531.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 62/2015
§ 74b12.02.201029.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 12/2010
§ 74b26.05.200511.02.2010 BGBl. I Nr. 29/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74 b

Inkrafttretensdatum

01.04.2021BGBl. I Nr. 63/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch zehn b. Besondere Bestimmungen zur Erörterung von EU-Themen

Paragraph 74 b,

  1. Absatz eins,Der Erörterung von EU-Themen sind
    1. Litera a
      Aktuelle Europastunden sowie
    2. Litera b
      EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte

gewidmet. Paragraph 31 d, Absatz 5, bleibt unberührt.

  1. Absatz 2,Für Aktuelle Europastunden gilt Paragraph 97 a, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß Paragraph 13, Absatz 5, berücksichtigt werden soll,
    2. Litera b
      in Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und
    3. Litera c
      die Aktuelle Europastunde einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union dient.
  2. Absatz 3,EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates oder Rates der EU statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates oder Rates der EU, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der Österreichischen Bundesregierung dazu.
  3. Absatz 4,EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
  4. Absatz 5,In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
  5. Absatz 6,Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Absatz eins, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985,, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 4, vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.

Im RIS seit

01.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40232231