Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat die Person, die der Entsendestaat zum Leiter eines Konsulats zu ernennen beabsichtigt, zur Ausübung seiner Funktion zulassen wird.
(2)Absatz 2,Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem Weg dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde/das Konsularpatent. Darin sind der Familienname und Vorname des Leiters des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk, in dem er seine Aufgaben wahrnehmen wird, und der Sitz des Konsulats angegeben.
(3)Absatz 3,Nach Vorlage der Bestallungsurkunde/des Konsularpatents stellt der Empfangsstaat das Exequatur oder eine andere entsprechende Genehmigung aus.
(4)Absatz 4,Der Leiter des Konsulats darf nach Erteilung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen.
(5)Absatz 5,Der Empfangsstaat kann dem Leiter des Konsulats vor Erteilung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung die Zustimmung zur vorläufigen Ausübung seiner Funktion erteilen.
(6)Absatz 6,Der Empfangsstaat trifft bei der Erteilung des Exequaturs, einer anderen entsprechenden Genehmigung oder der Zustimmung zur vorläufigen Ausübung seiner Funktion die erforderlichen Maßnahmen, damit der Leiter des Konsulats seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Dokumentnummer
NOR12008489
Alte Dokumentnummer
N1197518947S