Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 30
Ein Konsul hat das Recht,
ein Verzeichnis der Staatsbürger des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;
in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Anträge und Erklärungen entgegenzunehmen sowie Dokumente auszuhändigen,;
für Staatsbürger des Entsendestaates Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu ändern, einzuschränken, ungültig zu machen und zu entziehen;
Anmerkung
Siehe hiezu auch das Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.
Schlagworte
Visum, Reisepaß
Dokumentnummer
NOR12008516
Alte Dokumentnummer
N1197518974S