Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 32
Ein Konsul hat das Recht,
Erklärungen von Staatsbürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen und zu beurkunden;
letztwillige Verfügungen sowie andere Dokumente, die einseitige Rechtsgeschäfte von Staatsbürgern des Entsendestaates betreffen, entgegenzunehmen, zu beurkunden und aufzubewahren;
Verträge, die zwischen Staatsbürgern des Entsendestaates geschlossen worden sind, entgegenzunehmen, zu beurkunden und aufzubewahren, sofern sie sich nicht auf die Begründung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an Liegenschaften im Empfangsstaat beziehen;
Unterschriften von Staatsbürgern des Entsendestaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten zu beglaubigen;
Dokumente, die von den zuständigen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, überzubeglaubigen/zu legalisieren.
Anmerkung
Siehe zur Beglaubigung auch V, BGBl. Nr. 140/1984.
Schlagworte
Testament, Beglaubigung, Legalisierung
Dokumentnummer
NOR12008518
Alte Dokumentnummer
N1197518976S