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Art. 32

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3213.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 32

Ein Konsul hat das Recht,

  1. Ziffer eins
    Erklärungen von Staatsbürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen und zu beurkunden;
  2. Ziffer 2
    letztwillige Verfügungen sowie andere Dokumente, die einseitige Rechtsgeschäfte von Staatsbürgern des Entsendestaates betreffen, entgegenzunehmen, zu beurkunden und aufzubewahren;
  3. Ziffer 3
    Verträge, die zwischen Staatsbürgern des Entsendestaates geschlossen worden sind, entgegenzunehmen, zu beurkunden und aufzubewahren, sofern sie sich nicht auf die Begründung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an Liegenschaften im Empfangsstaat beziehen;
  4. Ziffer 4
    Unterschriften von Staatsbürgern des Entsendestaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten zu beglaubigen;
  5. Ziffer 5
    Dokumente, die von den zuständigen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, überzubeglaubigen/zu legalisieren.

Anmerkung

Siehe zur Beglaubigung auch V, BGBl. Nr. 140/1984.

Schlagworte

Testament, Beglaubigung, Legalisierung

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008518

Alte Dokumentnummer

N1197518976S