Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 36
Ist für einen Staatsbürger des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat oder sich zeitweilig in diesem Staat aufhält, ein Vormund, Pfleger, Kurator oder Beistand zu bestellen, so hat der Konsul das Recht, eine geeignete Person vorzuschlagen.
Dokumentnummer
NOR12008522
Alte Dokumentnummer
N1197518980S