Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3813.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 38

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates werden den Konsul des Entsendestaates von jeder vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen unterrichten, damit er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Sie haben die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Ein Konsul hat das Recht, mit einem Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder dem die persönliche Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen worden ist, zu verkehren, insbesondere ihn zu besuchen und mit ihm zu sprechen; er hat auch das Recht, dem Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsvertreters behilflich zu sein. Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates gewähren einem Konsul dieses Recht spätestens am vierten Tag nach dem Tag der vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder des sonstigen Entzuges der persönlichen Freiheit und sodann in angemessenen Zeitabständen. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte auf Grund dieses Vertrages hat sich ein Konsul jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten, als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreter der zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates Einspruch erhebt.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates werden den betroffenen Staatsbürger des Entsendestaates über die ihm nach diesem Artikel zustehenden Rechte unterrichten.
  4. Absatz 4,Die in diesem Artikel genannten Rechte werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt, daß diese die Rechte nicht aufheben.

Schlagworte

Haft

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008524

Alte Dokumentnummer

N1197518982S