Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 38
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates werden den Konsul des Entsendestaates von jeder vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen unterrichten, damit er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Sie haben die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Ein Konsul hat das Recht, mit einem Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder dem die persönliche Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen worden ist, zu verkehren, insbesondere ihn zu besuchen und mit ihm zu sprechen; er hat auch das Recht, dem Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsvertreters behilflich zu sein. Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates gewähren einem Konsul dieses Recht spätestens am vierten Tag nach dem Tag der vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder des sonstigen Entzuges der persönlichen Freiheit und sodann in angemessenen Zeitabständen. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte auf Grund dieses Vertrages hat sich ein Konsul jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten, als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreter der zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates Einspruch erhebt.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates werden den betroffenen Staatsbürger des Entsendestaates über die ihm nach diesem Artikel zustehenden Rechte unterrichten.
(4)Absatz 4,Die in diesem Artikel genannten Rechte werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt, daß diese die Rechte nicht aufheben.
Dokumentnummer
NOR12008524
Alte Dokumentnummer
N1197518982S