Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 40
(1)Absatz eins,Ein Konsul hat das Recht,
unbeschadet der Rechte der zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates, alle während der Reise des Schiffes des Entsendestaates an Bord eingetretenen Vorkommnisse zu untersuchen und den Kapitän und die Besatzungsmitglieder darüber zu befragen;
jede Erklärung und jedes andere Dokument, das vom Entsendestaat im Zusammenhang mit Schiffen des Entsendestaates und ihrer Ladung vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen, auszustellen, zu verlängern oder zu beglaubigen;
die Beachtung der die Schiffe des Entsendestaates und ihre Besatzung betreffenden Rechtsvorschriften des Entsendestaates auf den Schiffen dieses Staates sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Ein Konsul kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gemeinsam mit dem Kapitän oder einem Besatzungsmitglied vor den zuständigen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates auftreten.
Dokumentnummer
NOR12008526
Alte Dokumentnummer
N1197518984S