Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 2. (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in Fragen der Außenpolitik.Paragraph 2, (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in Fragen der Außenpolitik.
(2)Absatz 2,Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten ist in allen Angelegenheiten der Außenpolitik zu hören, die nach Ansicht des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten oder eines der ihm angehörenden Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Dokumentnummer
NOR12008755
Alte Dokumentnummer
N11976152540