Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1980Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 2
Die Vereinten Nationen verpflichten sich, der Republik Österreich Anforderungen für Hilfsexperten vorzulegen, wenn nach Ansicht der Vereinten Nationen in Österreich geeignete Bewerber gefunden werden könnten. Jede Anforderung wird normalerweise in Form einer Postenbeschreibung gestellt, welche allen am Programm teilnehmenden Staaten übermittelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12009522
alte Dokumentnummer
N1198013802P