Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1980Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 3
Obwohl die Republik Österreich zur Beistellung einer bestimmten Anzahl von Hilfsexperten in einem bestimmten Zeitraum nicht verpflichtet ist, wird sie alles unternehmen, um auf Grund der ihr gemäß Artikel 2 übermittelten Anforderungen geeignete Bewerber zu finden und die Vereinten Nationen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von dem Ergebnis zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12009523
alte Dokumentnummer
N1198013803P