Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1980Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 4
Jeder Hilfsexperte wird normalerweise für einen Zeitraum von anfänglich nicht mehr als zwölf Monaten aufgenommen. Diese Einsatzdauer kann jedoch von den Vereinten Nationen im Einvernehmen mit der Republik Österreich und der Regierung des Empfangstaates verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12009524
alte Dokumentnummer
N1198013804P