Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1981Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/05 Menschenrechte
Text
ARTIKEL 11
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
jede Hinterlegung einer Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8;
jede nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
jede Notifikation, mit der eine Erklärung nach Artikel 4 Absatz 2 zurückgenommen wird, und jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London am 6. Mai 1969 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013
Dokumentnummer
NOR12010063
Alte Dokumentnummer
N1198115384S