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Art. 11

Fassungen
ab 18.08.1981 — BGBl. Nr. 490/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute18.08.1981 BGBl. Nr. 490/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

18.08.1981BGBl. Nr. 490/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

ARTIKEL 11

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
  2. Litera b
    jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
  3. Litera c
    jede Hinterlegung einer Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
  4. Litera d
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8;
  5. Litera e
    jede nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  6. Litera f
    jede Notifikation, mit der eine Erklärung nach Artikel 4 Absatz 2 zurückgenommen wird, und jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London am 6. Mai 1969 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

10000715

Dokumentnummer

NOR12010063

Alte Dokumentnummer

N1198115384S