Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1981Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/05 Menschenrechte
Text
ARTIKEL 10
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3)Absatz 3,Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Sie bewirkt nicht die Entlassung der betreffenden Vertragspartei aus etwaigen Verpflichtungen, die aus diesem Übereinkommen gegenüber einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Person erwachsen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013
Dokumentnummer
NOR12010062
alte Dokumentnummer
N1198115383S