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Art. 9

Fassungen
ab 18.08.1981 — BGBl. Nr. 490/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute18.08.1981 BGBl. Nr. 490/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.08.1981BGBl. Nr. 490/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

ARTIKEL 9

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehung sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
  3. Absatz 3,Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 10 zurückgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

10000715

Dokumentnummer

NOR12010061

alte Dokumentnummer

N1198115382S