Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1981Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/05 Menschenrechte
Text
ARTIKEL 9
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehung sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
(3)Absatz 3,Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 10 zurückgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013
Dokumentnummer
NOR12010061
alte Dokumentnummer
N1198115382S