Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1981Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die beiden Regierungen fördern und erleichtern die technische Zusammenarbeit nach Maßgabe ihrer jeweiligen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ihren beiden Ländern voranzutreiben.
(2)Absatz 2,Die beiden Regierungen können bezüglich der einzelnen Projekte der technischen Zusammenarbeit Vereinbarungen treffen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010148
alte Dokumentnummer
N1198119133S