Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.06.1981 — BGBl. Nr. 220/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.06.1981 BGBl. Nr. 220/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1981,

Typ

Vertrag – Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1981BGBl. Nr. 220/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 3

Als Beitrag zur Durchführung der technischen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 bemüht sich die Regierung der Republik Indonesien:

  1. Ziffer eins
    nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten für die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten österreichischen Fachkräfte und den sie begleitenden Familienangehörigen eine geeignete Unterkunft bereitzustellen oder ihnen bei der Suche nach einer derartigen Unterkunft behilflich zu sein;
  2. Ziffer 2
    die Reisekosten für Inlandsdienstreisen zu tragen, die von den österreichischen Fachkräften in Indonesien unternommen werden;
  3. Ziffer 3
    den österreichischen Fachkräften und den sie begleitenden Familienangehörigen die Ein- und Ausreise zu jeder Zeit ungehindert zu gestatten sowie Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung kostenlos zu gewähren;
  4. Ziffer 4
    keine Steuern oder andere fiskalische Abgaben auf die österreichischerseits geleisteten Zahlungen an die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten österreichischen Fachkräfte einzuheben;
  5. Ziffer 5
    den österreichischen Fachkräften und den sie begleitenden Familienangehörigen im Rahmen der in Indonesien geltenden Gesetze und Vorschriften für die Dauer ihres Aufenthaltes die zoll-, steuer- oder abgabenfreie Einfuhr des Übersiedlungsgutes und von für den persönlichen Gebrauch und Bedarf bestimmten Gegenständen zu gestatten; sie von allfälligen Kautionen für diese Gegenstände und Güter zu entheben;
  6. Ziffer 6
    den österreichischen Fachkräften einen Ausweis auszustellen, mit einer Anweisung an die indonesischen staatlichen Behörden, sie bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; ihren Familienangehörigen entsprechende Ausweispapiere auszustellen;
  7. Ziffer 7
    die obigen Bestimmungen im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit in keiner Weise weniger günstig anzuwenden als gegenüber den Fachkräften jeglicher anderen Staatszugehörigkeit;
  8. Ziffer 8
    den österreichischen Fachkräften und deren Familienangehörigen denselben Schutz einzuräumen, wie er von Indonesien Experten internationaler Organisationen gewährt wird, die im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit von anderen Ländern eingesetzt sind;
  9. Ziffer 9
    auf eigene Kosten indonesische Fach- und Hilfskräfte erforderlichenfalls zur Verfügung zu stellen;
  10. Ziffer 10
    von Österreich beigestellte Ausrüstung und Materialien im Rahmen der in Indonesien geltenden Gesetze und Vorschriften von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben zu befreien;
  11. Ziffer 11
    die Kosten für Löschung, Umladung und Weitertransport für diese Ausrüstung und Materialien ab indonesischem Bestimmungshafen bis zum Verwendungsort in Indonesien wie auch Versicherung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000723

Dokumentnummer

NOR12010150

alte Dokumentnummer

N1198119135S