Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 366/1981Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(1)Absatz eins,Wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, kann die IAEO im Amtssitzbereich Raum an jede physische oder juristische Person, welche der IAEO oder ihren Angestellten Dienste leistet, mietweise überlassen.
(2)Absatz 2,Die Miete, die von der IAEO von solchen physischen oder juristischen Personen eingehoben wird, richtet sich nach den geschäftsüblichen Sätzen für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen.
(3)Absatz 3,Die oben erwähnte Miete enthält keine Wartungs- und Betriebskosten. Diese sind an die IAEO zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010170
alte Dokumentnummer
N1198119159S