Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.10.1981 — BGBl. Nr. 366/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.1981 BGBl. Nr. 366/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1981,

Typ

Vertrag – IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1981BGBl. Nr. 366/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, kann die IAEO im Amtssitzbereich Raum an jede physische oder juristische Person, welche der IAEO oder ihren Angestellten Dienste leistet, mietweise überlassen.
  2. Absatz 2,Die Miete, die von der IAEO von solchen physischen oder juristischen Personen eingehoben wird, richtet sich nach den geschäftsüblichen Sätzen für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen.
  3. Absatz 3,Die oben erwähnte Miete enthält keine Wartungs- und Betriebskosten. Diese sind an die IAEO zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10000725

Dokumentnummer

NOR12010170

alte Dokumentnummer

N1198119159S