Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.10.1981 — BGBl. Nr. 366/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.1981 BGBl. Nr. 366/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1981,

Typ

Vertrag – IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1981BGBl. Nr. 366/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der IAEO auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach vorheriger Zustimmung durch die Regierung vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind, kann die IAEO auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10000725

Dokumentnummer

NOR12010171

alte Dokumentnummer

N1198119160S