Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 366/1981Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der IAEO auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach vorheriger Zustimmung durch die Regierung vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind, kann die IAEO auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010171
alte Dokumentnummer
N1198119160S