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Art. 32

Fassungen
ab 21.06.1985 — BGBl. Nr. 380/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute21.06.1985 BGBl. Nr. 380/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Spezialmissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

21.06.1985BGBl. Nr. 380/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 32

Befreiung von den Gesetzen über soziale Sicherheit

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und Mitglieder ihres diplomatischen Personals in bezug auf ihre für den Entsendestaat geleisteten Dienste von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Personen, die ausschließlich in einem privaten Beschäftigungsverhältnis zu einem Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder einem Mitglied ihres diplomatischen Personals stehen, sofern diese Beschäftigten
    1. Litera a
      weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind; und
    2. Litera b
      den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit unterstehen.
  3. Absatz 3,Beschäftigen Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und Mitglieder ihres diplomatischen Personals Personen, auf die die im Absatz 2 vorgesehene Befreiung nicht anzuwenden ist, so haben sie die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
  4. Absatz 4,Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaates nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zuläßt.
  5. Absatz 5,Dieser Artikel läßt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluß von Übereinkünften dieser Art nicht entgegen.

Schlagworte

Sozialversicherung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011139

alte Dokumentnummer

N1198514765S