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Art. 33

Fassungen
ab 21.06.1985 — BGBl. Nr. 380/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute21.06.1985 BGBl. Nr. 380/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Spezialmissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

21.06.1985BGBl. Nr. 380/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 33

Befreiung von Steuern und Abgaben

Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern und -abgaben befreit, ausgenommen:

  1. Litera a
    die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
  2. Litera b
    Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, daß die betreffende Person es im Auftrag des Entsendestaates für die Zwecke der Mission innehat;
  3. Litera c
    Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 44;
  4. Litera d
    Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;
  5. Litera e
    Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
  6. Litera f
    Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren, jedoch vorbehaltlich des Artikels 24.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011171

alte Dokumentnummer

N1198514799S