Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Spezialmissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1985Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 45
Erleichterungen bei Verlassen des Hoheitsgebietes des Empfangsstaates und beim Abtransport der Archive der Spezialmission
(1)Absatz eins,Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts gewährt der Empfangsstaat Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen und nicht seine Angehörigen sind, sowie ihren Familienmitgliedern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Besonders stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Der Empfangsstaat gewährt dem Entsendestaat die erforderlichen Erleichterungen für den Abtransport der Archive der Spezialmission aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
NOR12011151
alte Dokumentnummer
N1198514778S