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Art. 46

Fassungen
ab 21.06.1985 — BGBl. Nr. 380/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute21.06.1985 BGBl. Nr. 380/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Spezialmissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

21.06.1985BGBl. Nr. 380/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 46

Folgen der Beendigung der Tätigkeit einer Spezialmission

  1. Absatz eins,Ist die Tätigkeit einer Spezialmission beendet, so achtet und schützt der Empfangsstaat die Räumlichkeiten der Spezialmission, solange sie für sie bestimmt sind, ebenso wie das Vermögen und die Archive der Spezialmission. Der Entsendestaat muß das Vermögen und die Archive innerhalb einer angemessenen Frist wegschaffen.
  2. Absatz 2,Bestehen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen oder werden sie abgebrochen und ist die Tätigkeit der Spezialmission beendet, so kann der Entsendestaat auch im Fall eines bewaffneten Konflikts einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat die Obhut über das Vermögen und die Archive der Spezialmission übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011152

alte Dokumentnummer

N1198514779S