Kurztitel
Presseförderungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
(BGBl. Nr. 538/1984, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Besondere Förderung zur Erhaltung der Medienvielfalt
§ 6. (1) Unbeschadet der Förderung nach Abschnitt I, hat der Bund durch eine besondere Förderung gemäß diesem Abschnitt zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern beizutragen. Diese besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch keine marktbeherrschende Stellung zukommt. Paragraph 6, (1) Unbeschadet der Förderung nach Abschnitt römisch eins, hat der Bund durch eine besondere Förderung gemäß diesem Abschnitt zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern beizutragen. Diese besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch keine marktbeherrschende Stellung zukommt.
(2) Über die besondere Förderung beschließt die Bundesregierung; sie hat zuvor ein Gutachten der Kommission gemäß § 4 Abs. 3 einzuholen. (2) Über die besondere Förderung beschließt die Bundesregierung; sie hat zuvor ein Gutachten der Kommission gemäß Paragraph 4, Absatz 3, einzuholen.