Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1986Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 3
Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:
Grundgehälter und sonstige Bezüge unter Berücksichtigung von Art. 4, Z 1, Sozialleistungen und Versicherungen;Grundgehälter und sonstige Bezüge unter Berücksichtigung von Artikel 4,, Ziffer eins,, Sozialleistungen und Versicherungen;
Reisekosten von Österreich nach Mosambik und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;
Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Maputo und zurück;
Kosten für Urlaubsfahrten in Mosambik oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12011553
Alte Dokumentnummer
N1198612936R