Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 216/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 216/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1986,

Typ

Vertrag – Mosambik

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 216/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 3

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:

  1. Ziffer eins
    Grundgehälter und sonstige Bezüge unter Berücksichtigung von Artikel 4,, Ziffer eins,, Sozialleistungen und Versicherungen;
  2. Ziffer 2
    Reisekosten von Österreich nach Mosambik und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;
  3. Ziffer 3
    Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Maputo und zurück;
  4. Ziffer 4
    Kosten für Urlaubsfahrten in Mosambik oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000864

Dokumentnummer

NOR12011553

Alte Dokumentnummer

N1198612936R