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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 216/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 216/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1986,

Typ

Vertrag – Mosambik

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 216/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 4

Für die im Rahmen dieses Abkommens entsandten österreichischen Fachkräfte wird die mosambikanische Seite insbesondere nachfolgende Begünstigungen und Leistungen gewähren:

  1. Ziffer eins
    Zusatzgehälter in lokaler Währung gemäß gesonderter Vereinbarung nach Artikel eins,, Absatz 2,;
  2. Ziffer 2
    Kosten für die Unterkunft der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien;
  3. Ziffer 3
    Reisekosten für die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten im Auftrag oder mit Zustimmung einer mosambikanischen Behörde;
  4. Ziffer 4
    Transportkosten für Ausrüstungsgegenstände, Begleitpersonen usw. im Zusammenhang mit Dienstreisen gem. Ziffer 3,;
  5. Ziffer 5
    sämtliche Kosten zur Durchführung der Projekte, in denen österreichische Fachkräfte eingesetzt sind, soweit dieses Abkommen oder gesonderte Vereinbarungen gemäß Artikel eins, Absatz 2, nichts anderes bestimmen;
  6. Ziffer 6
    ungehinderte, von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben befreite Einfuhr des Übersiedlungsgutes, der persönlichen Effekten und der beruflichen Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien nach Mosambik und deren Wiederausfuhr aus Mosambik, zoll- und abgabenfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges pro Familie einer österreichischen Fachkraft zum persönlichen Gebrauch (diese Berechtigung ist 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise der Fachkraft gültig und kann nach einem Zeitraum von 3 Jahren erneuert werden). Bei einem allfälligen Verkauf in Mosambik müssen diese Gegenstände den allgemeinen Zollbestimmungen unterworfen werden;
  7. Ziffer 7
    Steuerbefreiung für persönliches Eigentum und alle Bezüge der österreichischen Fachkräfte, die sie von österreichischer Seite erhalten;
  8. Ziffer 8
    umgehende Ausstellung von Ausweisdokumenten für die österreichischen Fachkräfte, welche ihnen die volle Unterstützung durch die mosambikanischen Behörden bei der Ausübung ihrer Einsatztätigkeit zusichern;
  9. Ziffer 9
    Ermöglichung der ungehinderten Bewegungsfreiheit auf mosambikanischem Staatsgebiet für die österreichischen Fachkräfte und deren Familien im Einklang mit den mosambikanischen Sicherheitsbestimmungen;
  10. Ziffer 10
    Aufkommen für die medizinische Versorgung der österreichischen Fachkräfte und deren Familien in demselben Ausmaß, wie sie anderen ausländischen Fachkräften der Technischen Hilfe in Mosambik zuteil wird;
  11. Ziffer 11
    Urlaub im Ausmaß von 30 Kalendertagen pro Jahr; anderenfalls ist die Urlaubsdauer in einer gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel eins, Absatz 2, festzulegen;
  12. Ziffer 12
    Im Falle einer nationalen oder internationalen Konfliktsituation, Ermöglichung der sofortigen Rückkehr nach Österreich für die österreichischen Fachkräfte und deren Familien;
  13. Ziffer 13
    Übernahme der Verpflichtung, die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich des Schutzes und ihrer Vorrechte den Fachkräften jedes anderen Landes mit Abkommen über Technische Zusammenarbeit mit der Republik Mosambik zumindest gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000864

Dokumentnummer

NOR12011554

alte Dokumentnummer

N1198612937R