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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 216/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 216/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1986,

Typ

Vertrag – Mosambik

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 216/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Volksrepublik Mosambik haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten entstehen.
  2. Absatz 2,Insbesondere haftet die Volksrepublik Mosambik für alle Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben wem immer zufügen; sie wird die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich solcher Schäden klaglos halten, sofern die Schäden nicht durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder kriminelles Verhalten verursacht wurden.

Schlagworte

Verbrechen

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000864

Dokumentnummer

NOR12011555

Alte Dokumentnummer

N1198612938R