Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 216/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 216/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1986,

Typ

Vertrag – Mosambik

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 216/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die mosambikanische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie deren Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.
  2. Absatz 2,Die mosambikanische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Wege verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000864

Dokumentnummer

NOR12011556

Alte Dokumentnummer

N1198612939R