Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1986Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 7
Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und mosambikanischen Regierung in Angriff genommen werden, nach Mosambik eingeführt werden, sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12011557
alte Dokumentnummer
N1198612940R