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Art. 1 § 16 DV-StAG

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. II Nr. 300/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 16 heute01.10.2010 § → § BGBl. II Nr. 300/2010
Art. 1 § 1601.01.200830.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 1601.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. II Nr. 300/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

VIERTER ABSCHNITT
Innerbehördlicher Geschäftsgang

Tagebuch

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft“ und „Bericht“ zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A“ (Auslieferungssachen), „J“ (Jugendstrafsachen), „Med“ (Mediensachen), „Mil“ (Militärstrafsachen), „SM“ (Suchtmittelstrafsachen), zulässig.
  2. Absatz 2,Abgesehen von den gemäß Paragraph 34, StAG erforderlichen Angaben, sind in das Tagebuch nur jene Eintragungen aufzunehmen, die notwendig sind, um eine rasche Übersicht über Ablauf und Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen (zB Datum des Einlangens von Schriftstücken, Berichten und des Ermittlungs- oder Gerichtsaktes sowie dessen Übermittlung an das Gericht; Datum und Bezeichnung der getroffenen Erledigung).
  3. Absatz 3,Alle Eintragungen in der Anordnungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppenleiter oder Leiter der Staatsanwaltschaft zu unterzeichnen. Erledigungsentwürfe sind, soweit ein Tagebuch geführt wird, dem mit der Revision betrauten Organ im Tagebuch vorzulegen; die von ihm gefertigte Urschrift ist zum Ermittlungsakt (Anordnungs- und Bewilligungsbogen) zu nehmen.

Schlagworte

Haftsache, Ermittlungsakt, Anordnungsbogen

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40121941