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Art. 1 § 8 DV-StAG

Fassungen
ab 28.11.2015 — BGBl. II Nr. 388/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8 heute28.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 801.10.201027.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 300/2010
Art. 1 § 801.01.200830.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 801.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.11.2015BGBl. II Nr. 388/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

DRITTER ABSCHNITT
Behandlung der Strafsachen

Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Berichten und Anzeigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen und Berichte wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entgegenzunehmen und nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz eins, StAG ein Tagebuch und unter einem einen Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG) anzulegen. Bei Erstberichten und Neuanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen den oder die Angezeigten, Verdächtigen oder Beschuldigten bei dieser Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren anhängig und die gemeinsame Führung (Paragraph 26, Absatz eins, StPO) möglich ist. Berichte, die einen oder mehrere Personen betreffen, gegen den oder die bereits ein Strafverfahren anhängig ist, sind zu diesem Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann im Register unter einer neuen Zahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, dass eine gemeinsame Verfahrensführung nicht oder nicht mehr möglich ist.
  2. Absatz 2,Werden Anzeigen mündlich vorgebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen. Sodann ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu verfahren. Gleiches gilt, wenn Anzeigen samt Ermächtigung zur Verfolgung wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden kann, gegen Jugendliche (Paragraph 44, Absatz eins, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) mündlich vorgebracht werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.
  3. Absatz 3,Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, dass sie schriftlich ausgeführt, elektronisch übermittelt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Absatz 2, vorzugehen.
  4. Absatz 4,Fällt die weitere Behandlung einer Anzeige oder eines Berichts in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist der Ermittlungsakt an diese abzutreten.

Schlagworte

Unzuständigkeit

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40176358