Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 4 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 78/1987Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. C und M der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Teil 2 lit. C und M der Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)
(1)Absatz eins,Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten gelten grundsätzlich als in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übernommen.
(2)Absatz 2,Soweit aber auf Grund dieses Bundesgesetzes vom bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übernommen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.Absatz 3, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
NOR12160031
Alte Dokumentnummer
N11987190170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1991Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A,B und D der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zu den Abschnitten A,B und D der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)
(1)Absatz eins,Die bisher dem Planstellenbereich Äußeres - Zentralleitung oder dem Planstellenbereich Arbeit und Soziales - Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die mit der Besorgung der in Art. 1 Z 4 genannten Aufgaben ausschließlich oder überwiegend betraut waren, werden in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen und allenfalls beim Planstellenbereich Landesarbeitsämter gebundenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes über.Die bisher dem Planstellenbereich Äußeres - Zentralleitung oder dem Planstellenbereich Arbeit und Soziales - Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die mit der Besorgung der in Artikel eins, Ziffer 4, genannten Aufgaben ausschließlich oder überwiegend betraut waren, werden in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen und allenfalls beim Planstellenbereich Landesarbeitsämter gebundenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes über.
(2)Absatz 2,Hiezu hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche Beamten dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt - Zentralleitung zuzuweisen sind. Dabei sind zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(4)Absatz 4,Den Bediensteten im Sinne des Abs. 1 ist, sofern sie die besonderen Anstellungserfordernisse für die Verwendung im auswärtigen Dienst erfüllen, der neuerliche Wechsel in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gewährleistet.Den Bediensteten im Sinne des Absatz eins, ist, sofern sie die besonderen Anstellungserfordernisse für die Verwendung im auswärtigen Dienst erfüllen, der neuerliche Wechsel in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gewährleistet.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
NOR12160062
Alte Dokumentnummer
N1199110435L