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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 37/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 37/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1988,

Typ

Vertrag – Kommission der EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 37/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 4

Diese Privilegien und Immunitäten werden unter der Voraussetzung eingeräumt, daß gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaften, das dem am 8. April 1965 in Brüssel geschlossenen Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen ist, die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften der Mission der Republik Österreich bei den Europäischen Gemeinschaften, ihrem Leiter und den Mitgliedern ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, dieselben Privilegien und Immunitäten gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

10000962

Dokumentnummer

NOR12012307

alte Dokumentnummer

N1198810338A