Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1988Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1988,
Typ
Vertrag – Kommission der EG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Delegation der Kommission, ihr Leiter und die Mitglieder ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, genießen in der Republik Österreich dieselben Privilegien und Immunitäten, wie sie gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 den in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungen, ihren Leitern und den Mitgliedern ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die anderen Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 werden mutatis mutandis angewendet.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen berührt nicht den Notenwechsel vom 11. Juli 1980 zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Anerkennung der von den Europäischen Gemeinschaften für ihre Mitglieder und Bediensteten ihrer Organe ausgestellten Ausweise als gültige Reisedokumente.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR12012306
alte Dokumentnummer
N1198810337A