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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 37/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 37/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1988,

Typ

Vertrag – Kommission der EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 37/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Delegation der Kommission, ihr Leiter und die Mitglieder ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, genießen in der Republik Österreich dieselben Privilegien und Immunitäten, wie sie gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 den in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungen, ihren Leitern und den Mitgliedern ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die anderen Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 werden mutatis mutandis angewendet.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen berührt nicht den Notenwechsel vom 11. Juli 1980 zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Anerkennung der von den Europäischen Gemeinschaften für ihre Mitglieder und Bediensteten ihrer Organe ausgestellten Ausweise als gültige Reisedokumente.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

10000962

Dokumentnummer

NOR12012306

alte Dokumentnummer

N1198810337A