Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1988Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 15
Jede INTELSAT-Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vorbehalte zu jeder Bestimmung dieses Protokolls machen. Die Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generaldirektor der INTELSAT gerichtete diesbezügliche Erklärung zurückgenommen werden. Sofern in der Erklärung nichts anderes angegeben ist, wird die Zurücknahme mit ihrem Eingang beim Generaldirektor wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR12012398
Alte Dokumentnummer
N1198810466A