Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten, vertrauensbildende Maßnahmen KSZE
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 527/1992Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten der Verhandlungen über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen, welche im Rahmen der KSZE stattfinden, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Paragraph eins, Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten der Verhandlungen über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen, welche im Rahmen der KSZE stattfinden, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
Dokumentnummer
NOR12012850
Alte Dokumentnummer
N1198911016F