Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2002Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten der Openskies-Verhandlungen werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen bei den Vereinten Nationen in Wien und ihren Mitgliedern auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Paragraph eins, Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten der Openskies-Verhandlungen werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen bei den Vereinten Nationen in Wien und ihren Mitgliedern auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
Dokumentnummer
NOR12013602
Alte Dokumentnummer
N1199116377J