Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2002Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 2. Dem Generalsekretariat der Open-skies-Verhandlungen und den Bediensteten des Generalsekretariats werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Paragraph 2, Dem Generalsekretariat der Open-skies-Verhandlungen und den Bediensteten des Generalsekretariats werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
Dokumentnummer
NOR12013603
Alte Dokumentnummer
N1199116378J