Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2002Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 3. Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf von sechs Wochen nach Beendigung der Verhandlungen ereignen. Paragraph 3, Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf von sechs Wochen nach Beendigung der Verhandlungen ereignen.
Dokumentnummer
NOR12013604
Alte Dokumentnummer
N1199116379J